AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Industrial Plasters
Zuletzt aktualisiert im Juli 2024.
1 Begriffsbestimmungen und Auslegung
1.1 In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Verbundenes Unternehmen
bezeichnet jede Einheit, die eine andere Einheit direkt oder indirekt beherrscht, von dieser beherrscht wird oder mit dieser unter gemeinsamer Beherrschung steht;
Anwendbares Recht
bezeichnet alle anwendbaren Gesetze, Rechtsvorschriften, Verordnungen und behördlichen Leitlinien mit verbindlicher Wirkung, sei es lokal, national oder international, in jeder einschlägigen Jurisdiktion;
Geschäftstag
bezeichnet einen anderen Tag als Samstag, Sonntag oder einen Bank- bzw. gesetzlichen Feiertag, an dem Banken in England allgemein für nicht automatisierte Geschäfte geöffnet sind;
Bedingungen
bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten und in Klausel 2.1 ausdrücklich genannten Verkaufsbedingungen des Lieferanten;
Vertrauliche Informationen
bezeichnet alle kaufmännischen, finanziellen oder technischen Informationen, Informationen in Bezug auf die
Liefergegenstände, Pläne, das Know-how oder Geschäftsgeheimnisse, die ihrer Natur nach offenkundig vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet wurden oder die vom Lieferanten im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder sonst im Zusammenhang mit dem Vertrag entwickelt wurden;
Vertrag
bezeichnet diese Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Liefergegenstände unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung sowie einschließlich aller Anlagen, Beilagen, Anhänge und Leistungsbeschreibungen;
Beherrschung
hat die in Abschnitt 1124 des Corporation Tax Act 2010 bezeichnete Bedeutung; „kontrolliert“, „kontrolliert wird“ und „unter gemeinsamer Kontrolle steht“ sind entsprechend auszulegen;
Verantwortlicher
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung;
Kunde
bezeichnet die im Vertrag namentlich genannte Partei, die sich mit dem Lieferanten über den Kauf der Liefergegenstände geeinigt hat und deren Einzelheiten in der Bestellung aufgeführt sind;
Datenschutzgesetze
bezeichnet, soweit für eine Partei oder die Liefergegenstände verbindlich:
(a) die GDPR;
(b) den Data Protection Act 2018;
(c) alle Gesetze, die derartige Gesetze umsetzen oder ergänzen; und
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(d) alle Gesetze, die die Vorstehenden ersetzen, erweitern, neu erlassen, konsolidieren oder ändern;
Datenschutzaufsichtsbehörde
bezeichnet jede Aufsichtsbehörde, Stelle oder Institution, die für die Verwaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich ist;
Betroffene Person
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung;
Liefergegenstände
bezeichnet je nach Fall die Waren oder Dienstleistungen oder beides;
Dokumentation
bezeichnet alle vom Lieferanten dem Kunden in Zusammenhang mit den Liefergegenständen zur Verfügung gestellten Beschreibungen, Anleitungen, Handbücher, Unterlagen, technischen Details oder sonstigen zugehörigen Materialien;
Höhere Gewalt
bezeichnet ein Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen und diese an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag hindern oder diese verzögern, einschließlich Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Blitzeinschlag, Erdbeben oder anderer Naturereignisse, Krieg, Aufruhr oder zivile Unruhen, Unterbrechung oder Ausfall der Versorgung mit Strom, Treibstoff, Wasser, Transportmitteln, Ausrüstung oder Telekommunikationsdiensten oder von für die Vertragserfüllung benötigten Materialien, Streik, Aussperrung oder Boykott oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich solcher, an denen die Belegschaft des Lieferanten oder seiner Lieferanten beteiligt ist, jedoch unter Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder von Umständen, die zur Zahlungsunfähigkeit des Kunden führen;
GDPR
bezeichnet die General Data Protection Regulation, Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie gemäß Abschnitt 3 des European Union (Withdrawal) Act 2018 als Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs gilt (einschließlich der jeweils durch Gesetze des Vereinigten Königreichs oder eines Teils des Vereinigten Königreichs weiter geänderten oder angepassten Fassung);
Waren
bezeichnet die in der Bestellung aufgeführten Waren sowie zugehöriges Zubehör, Teile und sonstiges Sachmaterial, die vom Lieferanten dem Kunden gemäß dem Vertrag zu liefern sind;
Rechte des geistigen Eigentums
bezeichnet Urheberrechte, Patente, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Marken, Handelsnamen, Designrechte, Ausstattungsschutz, Goodwill-Rechte, Rechte an Software, Rechte an vertraulichen Informationen, Erfinderrechte, Klagerechte wegen unlauterer Nachahmung, Domainnamen sowie alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte und in jedem Fall:
(a) unabhängig davon, ob eingetragen oder nicht;
(b) einschließlich aller Anmeldungen zum Schutz oder zur Eintragung solcher Rechte;
(c) einschließlich aller Verlängerungen und Erweiterungen solcher Rechte oder Anmeldungen;
(d) unabhängig davon, ob gegenwärtig, zukünftig oder bedingt;
(e) auf die die betreffende Partei Anspruch hat oder haben kann; und
(f) unabhängig davon, in welchem Teil der Welt sie bestehen;
Internationale Organisation
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung;
Ort
bezeichnet die in der Bestellung angegebene(n) Adresse(n) für die Lieferung der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen oder jede andere schriftlich vom Lieferanten vereinbarte Adresse;
MSA-Verstoß
hat die in Klausel 9.2.1 bezeichnete Bedeutung;
Bestellung
bezeichnet die Bestellung des Kunden über die Liefergegenstände, die der Kunde über die Website des Lieferanten unter https://industrialplasters.com, telefonisch oder per E‑Mail aufgegeben hat oder die im Bestellformular des Kunden, in der Bestellung oder im vom Kunden unterzeichneten Angebot des Lieferanten aufgeführt ist oder die der Lieferant anderweitig schriftlich bestätigt hat;
Auftragsbestätigungsformular
hat die in Klausel 2.8.1 bezeichnete Bedeutung;
Personenbezogene Daten
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung;
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung;
Preis
hat die in Klausel 3.1 bezeichnete Bedeutung;
Verarbeitung
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung (und verwandte Ausdrücke, einschließlich „verarbeiten“, „verarbeitet“ und „verarbeitet werden“, sind entsprechend auszulegen);
Auftragsverarbeiter
hat jeweils die in den anwendbaren Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung;
Geschützte Daten
bezeichnet personenbezogene Daten, die der Lieferant vom Kunden oder in dessen Auftrag im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag erhält;
Dienstleistungen
bezeichnet die in der Bestellung aufgeführten Dienstleistungen, die der Lieferant dem Kunden gemäß dem Vertrag zu erbringen hat;
Spezifikation
bezeichnet die im Vertrag dargelegte oder in Bezug genommene Beschreibung oder Dokumentation für die Liefergegenstände;
Unterauftragsverarbeiter
bezeichnet jeden vom Lieferanten beauftragten Vertreter, Subunternehmer oder sonstigen Dritten (mit Ausnahme seiner Mitarbeiter), der im Hinblick auf die Geschützten Daten Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des Kunden durchführt;
Lieferant
bezeichnet Industrial Plasters Ltd, 63 Netherstreet, Bromham, Chippenham, Wiltshire SN15 2DP, eingetragen in England und Wales unter der Unternehmensregisternummer 08746304;
Personal des Lieferanten
alle Mitarbeiter, Leitungspersonen, Beschäftigten, sonstigen Arbeitskräfte, Vertreter und Berater des Lieferanten, seiner verbundenen Unternehmen und deren Subunternehmer, die von Zeit zu Zeit mit der Erbringung der Dienstleistungen betraut sind;
VAT
bezeichnet die Value Added Tax gemäß dem Value Added Tax Act 1994 oder jede andere ähnliche Umsatz- oder Fiskalsteuer, die auf den Verkauf der Liefergegenstände Anwendung findet; und
Gewährleistungszeitraum
hat die in Klausel 8.1 bezeichnete Bedeutung.
1.2 In diesen Bedingungen gilt, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
1.2.1 ein Verweis auf den Vertrag umfasst diese Bedingungen, die Bestellung und deren jeweilige Anlagen, Anhänge und Beilagen (sofern vorhanden);
1.2.2 Überschriften von Klauseln, Anlagen oder sonstige Überschriften in diesen Bedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen;
1.2.3 ein Verweis auf eine „Partei“ bezeichnet den Lieferanten oder den Kunden und umfasst deren persönliche Rechtsnachfolger, Rechtsnachfolger und zulässige Zessionare;
1.2.4 ein Verweis auf eine „Person“ umfasst natürliche Personen, juristische Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (in jedem Fall unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht) sowie deren persönliche Rechtsnachfolger, Rechtsnachfolger und zulässige Zessionare;
1.2.5 ein Verweis auf ein „Unternehmen“ umfasst jedes Unternehmen, jede Gesellschaft oder sonstige juristische Person, unabhängig davon, wo und wie sie gegründet oder errichtet wurde;
1.2.6 ein Verweis auf ein Geschlecht umfasst jeweils die anderen Geschlechter;
1.2.7 Wörter im Singular umfassen den Plural und umgekehrt;
1.2.8 Wörter wie „einschließen“, „einschließt“, „einschließlich“, „insbesondere“ oder ähnliche Wörter und Ausdrücke sind lediglich als Beispiele zu verstehen und beschränken nicht die Bedeutung eines vorangestellten Wortes, Ausdrucks, Begriffs, einer Definition oder Beschreibung;
1.2.9 ein Verweis auf „Schriftform“ oder „schriftlich“ umfasst jede Methode, mit der Wörter lesbar und dauerhaft wiedergegeben werden;
1.2.10 ein Verweis auf Rechtsvorschriften bezieht sich auf diese in ihrer jeweils geänderten, erweiterten, neu erlassenen oder konsolidierten Fassung;
1.2.11 ein Verweis auf irgendeine englische Klageart, Rechtsbehelfe, gerichtliche Verfahren, Gerichte, Amtsträger, Rechtsdokumente, Rechtsstellungen, Rechtslehren, Rechtsbegriffe oder Dinge gilt für jede andere Jurisdiktion als England als Verweis auf dasjenige, was in dieser Jurisdiktion dem englischen Pendant am nächsten kommt.
2 Geltung dieser Bedingungen
2.1 Diese Bedingungen gelten für und sind Bestandteil des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Kunden. Sie ersetzen alle zuvor herausgegebenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen.
2.2 Auf der Bestellung des Kunden vermerkte, mitgelieferte oder in dessen Einkaufsbedingungen, Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument enthaltene Bedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, der Lieferant stimmt dem schriftlich zu.
2.3 Abänderungen dieser Bedingungen oder einer Bestellung oder des Vertrags sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichner jeweils für den Kunden und den Lieferanten ausgeführt wurden.
2.4 Jede Bestellung des Kunden an den Lieferanten ist ein Angebot zum Kauf der Liefergegenstände vorbehaltlich des Vertrags einschließlich dieser Bedingungen.
2.5 Der Lieferant kann dem Kunden von Zeit zu Zeit Angebote unterbreiten. Angebote sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Sie sind kein Angebot zur Lieferung von Liefergegenständen und können vom Kunden nicht angenommen werden.
2.6 Ist der Lieferant nicht in der Lage, eine Bestellung anzunehmen, teilt er dies dem Kunden so bald wie zumutbar schriftlich mit.
2.7 Der Lieferant behält sich das Recht vor (nach eigenem und freiem Ermessen), eine Bestellung jederzeit vor Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen zu stornieren.
2.8 Der Lieferant kann eine Bestellung nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Eine Bestellung gilt erst als angenommen, und es entsteht keine verbindliche Verpflichtung zur Lieferung von Liefergegenständen, bis zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte:
2.8.1 der Lieferant sendet dem Kunden ein unterzeichnetes Auftragsbestätigungsformular zurück; oder
2.8.2 der Lieferant liefert die Waren; oder
2.8.3 der Lieferant teilt dem Kunden mit, dass die Waren zur Abholung bereitstehen; oder
2.8.4 der Lieferant erbringt die Dienstleistungen.
2.9 Die Ablehnung einer Bestellung durch den Lieferanten, einschließlich jeglicher begleitender Kommunikation, stellt kein Gegenangebot dar, das der Kunde annehmen könnte.
2.10 Marketing- und sonstige Werbematerialien in Bezug auf die Liefergegenstände dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht Bestandteil des Vertrags.
3 Preis
3.1 Der Preis für die Liefergegenstände ergibt sich aus der Bestellung oder, sofern dort keine Regelung enthalten ist, aus der jeweils geltenden Preisliste des Lieferanten (der Preis).
3.2 Die Preise verstehen sich ausschließlich:
3.2.1 Verpackung, Lieferung, Versicherung, Fracht und aller sonstigen damit verbundenen Entgelte, Zollabgaben oder Steuern, sofern nicht vom Lieferanten schriftlich anders angegeben; diese werden zusätzlich zu den Standardsätzen des Lieferanten berechnet; und
3.2.2 VAT.
3.3 Der Kunde zahlt dem Lieferanten etwaige anfallende VAT gegen Erhalt einer ordnungsgemäßen VAT-Rechnung.
3.4 Der Lieferant kann die Preise jederzeit erhöhen, indem er den Kunden vor der Lieferung schriftlich über die Erhöhung informiert. Der Lieferant wird sich in zumutbarer Weise bemühen, dem Kunden bei Ausübung seiner Rechte gemäß dieser Klausel eine möglichst frühzeitige Mitteilung über eine solche Erhöhung zu machen.
3.5 Unbeschadet Klausel 3.4 kann der Lieferant die Preise mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden erhöhen, wenn sich die unmittelbaren Kosten des Lieferanten für die Lieferung der betreffenden Liefergegenstände aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, um mehr als 3 % erhöhen.
4 Zahlung
4.1 Der Lieferant stellt dem Kunden die Liefergegenstände nach Annahme einer Bestellung in voller Höhe in Rechnung.
4.2 Der Kunde zahlt alle Rechnungen:
4.2.1 in voller Höhe ohne Abzug oder Aufrechnung, in verfügbaren, endgültig gutgeschriebenen Mitteln innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben oder vom Lieferanten schriftlich anders vereinbart; und
4.2.2 auf das vom Lieferanten benannte Bankkonto.
4.3 Die rechtzeitige Zahlung ist wesentliche Vertragspflicht. Werden nach diesen Bedingungen fällige Beträge nicht bis zum Fälligkeitstag vollständig bezahlt:
4.3.1 kann der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte Zinsen auf solche Beträge in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Bank of England berechnen, und
4.3.2 die Zinsen fallen täglich an und sind vom Fälligkeitstag bis zur vollständigen tatsächlichen Zahlung zu zahlen, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil.
5 Lieferung und Leistungserbringung
5.1 Die Waren gelten als geliefert, sobald eines der folgenden Ereignisse zuerst eintritt:
5.1.1 der Lieferant liefert die Waren an den Kunden am Ort; oder
5.1.2 der Lieferant teilt dem Kunden mit, dass die Waren zur Abholung bereitstehen;
5.1.3 der Kunde holt das/die Fahrzeug(e) am Ort ab, nachdem er vom Lieferanten eine Mitteilung erhalten hat, dass die Dienstleistungen abgeschlossen sind und das/die Fahrzeug(e) zur Abholung bereitsteht/stehen,
je nach Fall (Lieferung).
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Warenlieferung wegen einer abweichenden Menge der gelieferten Waren zurückzuweisen.
5.3 Der Lieferant kann die Waren liefern oder die Dienstleistungen in Teilleistungen erbringen. Eine Verzögerung oder ein Mangel in einer Teilleistung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung anderer Teilleistungen.
5.4 Jeder Lieferung oder Leistungserbringung der Liefergegenstände ist ein Lieferschein beizufügen, der Folgendes ausweist:
5.4.1 das Datum der Bestellung;
5.4.2 die einschlägigen Kunden- und Lieferantendaten;
5.4.3 bei Waren: die Produktnummern sowie Art und Menge der Waren im Lieferlos;
5.4.4 bei Dienstleistungen: Kategorie, Art und Menge der erbrachten Dienstleistungen;
5.4.5 etwaige besondere Anweisungen, Handhabungs- und sonstige Anforderungen; und
5.4.6 bei Waren: ob Verpackungsmaterial zurückzugeben ist; in diesem Fall macht der Kunde dieses nach dem Auspacken auf eigene Kosten zur Abholung durch den Lieferanten verfügbar, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5.5 Zeit ist in Bezug auf die Erfüllung oder Lieferung der Liefergegenstände nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Lieferant wird sich in zumutbarer Weise bemühen, voraussichtliche Liefer- und Leistungstermine einzuhalten; diese sind jedoch lediglich indikativ.
5.6 Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die verursacht werden durch:
5.6.1 das Versäumnis des Kunden, den Ort jederzeit für das Personal des Lieferanten verfügbar, sicher und frei zu halten;
5.6.2 das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten rechtzeitig, angemessene und eindeutige Anweisungen zur Leistungserbringung oder Lieferung oder sonst in Bezug auf die Liefergegenstände zu geben;
5.6.3 Höhere Gewalt.
5.7 Nimmt der Kunde die Lieferung der Waren nicht an, lagert und versichert der Lieferant die Waren bis zur Lieferung, und der Kunde trägt alle dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen des Lieferanten.
5.8 Hat der Kunde innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem voraussichtlichen letzten Tag des Zeitraums für Lieferung oder Abholung der Waren die Waren nicht abgenommen oder abgeholt, kann der Lieferant die Waren weiterverkaufen oder anderweitig veräußern, ohne dem Kunden gegenüber verpflichtet oder haftbar zu sein, außer wie in den Klauseln 5.8.1 und 5.8.2 vorgesehen. Der Lieferant wird:
5.8.1 alle angemessenen Lagerkosten und Wiederverkaufskosten abziehen; und
5.8.2 dem Kunden jeden Fehlbetrag zwischen dem Wiederverkaufspreis und dem vom Kunden für die Waren gezahlten Preis in Rechnung stellen.
6 Gefahrübergang
Die Gefahr an den Waren geht bei Lieferung auf den Kunden über.
7 Eigentum
7.1 Das Eigentum an den Waren geht auf den Kunden über, sobald der Lieferant die vollständige Zahlung in endgültig gutgeschriebenen Mitteln für die Waren erhalten hat.
7.2 Bis zum Eigentumsübergang an den Waren hat der Kunde:
7.2.1 die Waren als Verwahrer für den Lieferanten zu halten;
7.2.2 die Waren getrennt von allen anderen Materialien im Besitz des Kunden zu lagern;
7.2.3 alle zumutbare Sorgfalt hinsichtlich der Waren walten zu lassen und sie in dem Zustand zu halten, in dem sie geliefert wurden;
7.2.4 die Waren ab dem Lieferdatum zu versichern: (i) bei einem renommierten Versicherer (ii) gegen alle Risiken (iii) in einer Summe mindestens in Höhe ihres Preises (iv) unter Vermerk des Interesses des Lieferanten in der Police;
7.2.5 sicherzustellen, dass die Waren eindeutig als Eigentum des Lieferanten erkennbar sind;
7.2.6 keine Kennzeichnung an den Waren oder deren Verpackung zu entfernen oder zu verändern;
7.2.7 den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn einer der in den Klauseln 16.2.1 bis 16.2.4 oder 16.3.1 bis 16.3.13 genannten Umstände eintritt; und
7.2.8 dem Lieferanten nach angemessener Ankündigung während der normalen Geschäftszeiten des Kunden gestatten, die Waren zu inspizieren, und dem Lieferanten solche Informationen über die Waren zu erteilen, wie sie dieser von Zeit zu Zeit anfordert.
7.3 Wenn der Kunde den Lieferanten zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Eigentumsübergang an den Waren informiert oder der Lieferant billigerweise annimmt, dass beim Kunden einer der in den Klauseln 16.2.1 bis 16.2.4 oder 16.3.1 bis 16.3.13 beschriebenen Umstände eingetreten ist oder voraussichtlich eintreten wird, kann der Lieferant (nach eigenem Ermessen):
7.3.1 vom Kunden verlangen, dass er die Waren auf eigene Kosten an den Lieferanten an die/den vom Lieferanten dem Kunden schriftlich mitzuteilende(n) Adresse(n) zurückliefert; und
7.3.2 wenn der Kunde die Waren nicht unverzüglich gemäß Klausel 7.3.1 an den Lieferanten zurückliefert, jederzeit Räumlichkeiten betreten, in denen die Waren gelagert sind, und diese wieder in Besitz nehmen.
8 Gewährleistung
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung:
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8.1.1 in allen wesentlichen Punkten der Spezifikation entsprechen;
8.1.2 frei von wesentlichen Mängeln in Konstruktion, Material und Verarbeitung sind;
8.1.3 im Fall von Waren eine zufriedenstellende Qualität im Sinne des Sale of Goods Act 1979 aufweisen; und
8.1.4 im Fall von Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis im Sinne des Supply of Goods and Services Act 1982, Teil II, § 13 erbracht werden.
8.2 Der Kunde gewährleistet, dass er dem Lieferanten alle relevanten, vollständigen und zutreffenden Informationen über das Geschäft und die Bedürfnisse des Kunden bereitgestellt hat.
8.3 Als einzige und ausschließliche Abhilfe des Kunden wird der Lieferant nach eigenem Ermessen die nicht den Anforderungen der Klausel 8 entsprechenden Liefergegenstände korrigieren, reparieren, beheben, erneut erbringen oder erstatten, vorausgesetzt, der Kunde:
8.3.1 übermittelt dem Lieferanten eine schriftliche Mitteilung spätestens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Lieferung oder Leistungserbringung bei durch körperliche Untersuchung feststellbaren Mängeln oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Lieferung oder Leistungserbringung bei verborgenen Mängeln;
8.3.2 gibt in dieser Mitteilung an, dass einige oder alle Liefergegenstände nicht den Anforderungen der Klausel 8.1 entsprechen, und beschreibt Art und Umfang der Mängel so detailliert, dass der Lieferant angemessen beurteilen und eine Handlungsoption wählen kann; und
8.3.3 gewährt dem Lieferant eine angemessene Gelegenheit, den Anspruch bezüglich der angeblich mangelhaften Liefergegenstände zu prüfen.
8.4 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle Liefergegenstände, die korrigiert, repariert, behoben oder erneut erbracht werden, ab Lieferung oder Leistungserbringung dieser Liefergegenstände.
8.5 Der Lieferant haftet nicht für ein Versäumnis der Waren, den Anforderungen der Klausel 8.1 zu entsprechen:
8.5.1 wenn ein solches Versäumnis auf Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder im normalen Gebrauch der Waren zu erwarten ist;
8.5.2 wenn ein solches Versäumnis darauf beruht, dass der Kunde seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt;
8.5.3 soweit es dadurch verursacht wurde, dass der Lieferant eine Spezifikation, Anweisung oder Anforderung des Kunden in Bezug auf die Waren befolgt hat;
8.5.4 wenn der Kunde Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert oder, nach Erteilung einer solchen Zustimmung, nicht gemäß den Anweisungen des Lieferanten; oder
8.5.5 wenn der Kunde Waren nach Mitteilung an den Lieferanten, dass diese nicht den Anforderungen der Klausel 8.1 entsprechen, weiter benutzt.
8.6 Soweit in dieser Klausel 8 nicht anders geregelt:
8.6.1 gibt der Lieferant keine Gewährleistung ab und macht keine Zusicherungen in Bezug auf die Liefergegenstände; und
8.6.2 haftet der Lieferant nicht für deren Nichterfüllung der Gewährleistung gemäß Klausel
8.1,
und alle Gewährleistungen und Bedingungen (einschließlich der in §§ 12–16 des Supply of Goods and Services Act 1982 und §§ 13–15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen), ob ausdrücklich oder stillschweigend, gesetzlich, gewohnheitsrechtlich oder anderweitig, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
9 Bekämpfung der Sklaverei
9.1 Beide Parteien halten den Modern Slavery Act 2015 und die Modern Slavery Policy ein.
9.2 Der Kunde sichert zu, gewährleistet und erklärt, dass:
9.2.1 weder der Kunde noch einer seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer:
(a) eine Straftat nach dem Modern Slavery Act 2015 (ein MSA-Verstoß) begangen hat; oder
(b) benachrichtigt wurde, dass gegen ihn eine Untersuchung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen MSA-Verstoß oder ein Strafverfahren nach dem Modern Slavery Act 2015 anhängig ist; oder
(c) ihm Umstände in seiner Lieferkette bekannt sind, die Anlass zu einer Untersuchung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen MSA-Verstoß oder einem Strafverfahren nach dem Modern Slavery Act 2015 geben könnten;
9.2.2 er den Modern Slavery Act 2015 und die Modern Slavery Policy einhalten wird;
9.2.3 er Sorgfaltsmaßnahmen implementiert hat, um die Einhaltung des Modern Slavery Act 2015 und der Modern Slavery Policy in seinem Unternehmen und seiner Lieferkette sowie bei seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern sicherzustellen; diese werden dem Lieferanten auf Anfrage jederzeit während der Laufzeit des Vertrags zur Verfügung gestellt;
9.3 Der Kunde benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich schriftlich, wenn er Kenntnis davon erlangt oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass er oder einer seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer gegen eine der in Klausel 9.2 genannten Verpflichtungen verstoßen hat oder potenziell verstoßen könnte. Diese Mitteilung hat die vollständigen Einzelheiten der Umstände des Verstoßes oder potenziellen Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Kunden darzulegen.
9.4 Jeder Verstoß gegen Klausel 9.2 durch den Kunden gilt als wesentlicher Vertragsverstoß und berechtigt den Lieferanten zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
10 Freistellung und Versicherung
10.1 Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen Verlusten, Schäden, Haftungen, Kosten (einschließlich Rechtsanwaltsgebühren) und Aufwendungen frei und hält ihn schadlos, die dem Lieferanten aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag entstehen.
10.2 Der Kunde unterhält Versicherungsverträge mit im Vereinigten Königreich ansässigen renommierten Versicherern zur Deckung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag. Auf Anfrage legt der Kunde soweit zumutbar Nachweise über den Bestand der Versicherung und alle jeweils geltenden Versicherungsbedingungen vor.
11 Haftungsbeschränkung
11.1 Der Umfang der Haftung der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (unabhängig davon, ob diese Haftung aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder auf andere Weise entsteht und unabhängig davon, ob sie durch Fahrlässigkeit oder Falschdarstellung verursacht wurde) bestimmt sich nach Klausel 11.
11.2 Vorbehaltlich Klausel 11.5 übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten in Bezug auf eine Bestellung nicht die Gesamtsumme der vom Lieferanten vom Kunden im Zusammenhang mit dieser Bestellung erhaltenen Gelder.
11.3 Vorbehaltlich Klausel 11.5 haftet der Lieferant nicht für Folgeschäden, indirekte oder besondere Schäden.
11.4 Vorbehaltlich Klausel 11.5 haftet der Lieferant nicht für Folgendes (gleichgültig, ob direkt oder indirekt):
11.4.1 entgangenen Gewinn;
11.4.2 entgangenen Umsatz;
11.4.3 Verlust oder Beschädigung von Daten;
11.4.4 Verlust oder Beschädigung von Software oder Systemen;
11.4.5 Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung;
11.4.6 Nutzungsausfall;
11.4.7 Produktionsausfall;
11.4.8 Verlust von Verträgen;
11.4.9 Verlust geschäftlicher Chancen;
11.4.10 Verlust von Einsparungen, Skonti oder Rabatten (tatsächlich oder erwartet);
11.4.11 Rufschädigung oder Verlust von Goodwill; und/oder
11.4.12 nutzlose Aufwendungen.
11.5 Ungeachtet sonstiger Bestimmungen des Vertrags ist die Haftung der Parteien in Bezug auf Folgendes in keiner Weise beschränkt:
11.5.1 Tod oder Personenschaden, verursacht durch Fahrlässigkeit;
11.5.2 Betrug oder arglistige Täuschung;
11.5.3 sonstige Verluste, die nach anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können;
12 Geistiges Eigentum
12.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien anders vereinbart, werden durch den Vertrag keine Rechte des geistigen Eigentums einer Partei übertragen oder lizenziert.
13 Vertraulichkeit und Bekanntmachungen
13.1 Der Kunde behandelt alle vertraulichen Informationen des Lieferanten und jedes verbundenen Unternehmens des Lieferanten vertraulich und verwendet sie nur, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für:
13.1.1 Informationen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits allgemein zugänglich waren;
13.1.2 Informationen, die nach Vertragsabschluss allgemein zugänglich werden, es sei denn infolge eines Verstoßes gegen den Vertrag oder eine damit zusammenhängende Vereinbarung;
13.1.3 Informationen, die der Kunde unabhängig entwickelt hat, ohne Informationen des Lieferanten oder eines verbundenen Unternehmens des Lieferanten zu verwenden; oder
13.1.4 Offenlegungen, die gesetzlich oder von einer Aufsichtsbehörde verlangt werden oder sich sonst aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben,
wobei die Bestimmungen der Klauseln 13.1.1 bis 13.1.3 nicht auf Informationen Anwendung finden, auf die sich Klausel 13.4 bezieht.
13.2 Diese Klausel bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Vertrags und, falls länger, drei Jahre nach Beendigung des Vertrags in Kraft.
13.3 Der Kunde gibt keine öffentlichen Bekanntmachungen ab und veröffentlicht keine Informationen über den Vertrag, außer soweit gesetzlich oder von einer Aufsichtsbehörde verlangt.
13.4 Soweit vertrauliche Informationen Geschützte Daten sind, dürfen solche vertraulichen Informationen nur offengelegt oder verwendet werden, soweit diese Offenlegung oder Verwendung mit den Bestimmungen der Klausel 14 im Einklang steht und ihnen nicht widerspricht.
14 Datenschutz
14.1 In dieser Klausel 14 haben die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ die in den Datenschutzgesetzen festgelegte Bedeutung; „verarbeiten“ und „verarbeitet“ sind entsprechend auszulegen. Der Lieferant und der Kunde verarbeiten jeweils personenbezogene Daten, um ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen („Gemeinsame Daten“). Die Parteien erkennen an, dass die tatsächlichen Umstände ihrer Zusammenarbeit die Rolle jeder Partei nach den Datenschutzgesetzen bestimmen, jedoch sind in den meisten Fällen der Lieferant und der Kunde jeweils Verantwortliche der Gemeinsamen Daten, die diese gemeinsam verantworten.
14.2 Hinsichtlich der Gemeinsamen Daten erfüllen der Lieferant und der Kunde jeweils ihre entsprechenden Verpflichtungen aus allen einschlägigen Datenschutzgesetzen, bemühen sich in zumutbarer Weise, der jeweils anderen Partei bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu helfen, und stellen sicher, dass die eingeholten Einwilligungen der jeweils betroffenen Personen, soweit erforderlich, vorliegen und vom Umfang her ausreichen, um der anderen Partei die Verarbeitung der Gemeinsamen Daten zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist, um die Vorteile ihrer Rechte zu erlangen und ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen zu erfüllen.
15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet aus oder gilt als vertragsbrüchig wegen Verzögerungen oder Ausfällen bei der Vertragserfüllung, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind. Die von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich schriftlich, wenn dieses Ereignis zu einer Verzögerung oder einem Ausfall der Leistung führt und wenn dies nicht mehr der Fall ist. Dauert das Ereignis Höherer Gewalt ununterbrochen länger als 30 Tage an, kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung beenden.
16 Beendigung
16.1 Der Lieferant kann den Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung kündigen.
16.2 Der Lieferant kann den Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn:
16.2.1 der Kunde einen wesentlichen Vertragsverstoß begeht und dieser nicht behebbar ist;
16.2.2 der Kunde einen wesentlichen Vertragsverstoß begeht, der nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diesen Verstoß behoben wird;
16.2.3 der Kunde einen fälligen Betrag aus dem Vertrag bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt hat und dieser Betrag 30 Tage nach Mitteilung des Lieferanten über den Zahlungsverzug weiterhin unbezahlt ist; oder
16.2.4 eine vom Kunden gehaltene Genehmigung, Lizenz oder Autorisierung widerrufen oder geändert wird, sodass der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen oder einen ihm zustehenden Vorteil nicht mehr erhalten kann.
16.3 Der Lieferant kann den Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde:
16.3.1 seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder auf irgendeine Weise anzeigt, dies beabsichtigen zu wollen;
16.3.2 seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann, entweder im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvency Act 1986 oder wenn der Lieferant billigerweise davon ausgeht, dass dies der Fall ist;
16.3.3 Gegenstand eines Company Voluntary Arrangement gemäß dem Insolvency Act 1986 wird;
16.3.4 einem Moratorium gemäß Teil A1 des Insolvency Act 1986 unterliegt;
16.3.5 einem Restrukturierungsplan gemäß Teil 26A des Companies Act 2006 unterliegt;
16.3.6 einem Vergleichsverfahren gemäß Teil 26 des Companies Act 2006 unterliegt;
16.3.7 einen Receiver, Manager, Administrator oder Administrative Receiver über das gesamte oder einen Teil seines Unternehmens, seiner Vermögenswerte oder Erträge bestellt bekommt;
16.3.8 einen Beschluss über seine Auflösung fasst;
16.3.9 ein Antrag bei einem Gericht auf Auflösung gestellt wird oder ein Antrag auf Erlass einer Administration Order gestellt wird oder eine Auflösungs- oder Administrationsanordnung gegen ihn ergeht;
16.3.10 einem Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle über seine Güter unterliegt, das nicht innerhalb von sieben Tagen nach Einleitung aufgehoben oder beendet wird;
16.3.11 eine Kontensperrungsverfügung (Freezing Order) gegen ihn ergeht;
16.3.12 einem Rückforderungsverfahren oder versuchter Rückforderung von Gegenständen unterliegt, die ihm von einem Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden;
16.3.13 Ereignissen oder Umständen ausgesetzt ist, die denjenigen in den Klauseln 16.3.1 bis 16.3.12 in irgendeiner Jurisdiktion entsprechen.
16.4 Der Lieferant kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich kündigen, wenn beim Kunden ein Kontrollwechsel eintritt.
16.5 Wird dem Kunden bekannt, dass ein Ereignis eingetreten ist oder Umstände bestehen, die den Lieferanten nach dieser Klausel 16 zur Kündigung berechtigen könnten, so benachrichtigt er den Lieferanten unverzüglich schriftlich.
16.6 Die Beendigung oder das Auslaufen des Vertrags berührt nicht die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Rechte und Pflichten des Lieferanten.
17 Mitteilungen
17.1 Jede von einer Partei unter diesen Bedingungen abgegebene Mitteilung muss:
17.1.1 schriftlich und in englischer Sprache erfolgen;
17.1.2 von oder im Namen der Partei, die sie abgibt, unterzeichnet sein (außer bei per E‑Mail versandten Mitteilungen); und
17.1.3 an die im Vertrag angegebene Adresse der betreffenden Partei gesendet werden.
17.2 Mitteilungen können wie folgt erfolgen und gelten als zugegangen:
17.2.1 per Boten: mit Empfang einer Unterschrift zum Zeitpunkt der Zustellung;
17.2.2 per Royal Mail Recorded Signed For Post: um 9.00 Uhr des zweiten Geschäftstags nach Aufgabe zur Post;
17.2.3 per Royal Mail International Tracked & Signed Post: um 9.00 Uhr des vierten Geschäftstags nach Aufgabe zur Post; und
17.2.4 per E‑Mail: zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, falls dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten am Ort des Empfangs liegt, mit Wiederaufnahme der Geschäftszeiten. In dieser Klausel 17.2.4 bedeutet Geschäftszeiten 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr an einem Geschäftstag am Ort des Empfangs.
17.3 Alle Zeitangaben beziehen sich auf die Ortszeit am Ort des fingierten Zugangs.
17.4 Diese Klausel gilt nicht für Mitteilungen in Gerichts- oder Schiedsverfahren.
18 Kumulative Rechtsbehelfe
Die im Vertrag ausschließlich dem Lieferanten eingeräumten Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und schließen keine gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe aus.
19 Zeit
Sofern nicht anders angegeben, ist die Einhaltung von Fristen im Vertrag nur in Bezug auf die Verpflichtungen des Kunden wesentliche Vertragspflicht.
20 Weitere Sicherungen
Der Kunde hat auf Verlangen des Lieferanten und auf eigene Kosten alle Handlungen vorzunehmen und alle Dokumente zu unterzeichnen, die erforderlich sind, um dem Vertrag volle Wirksamkeit zu verschaffen.
21 Gesamte Vereinbarung
21.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Vertrag die gesamte Vereinbarung zwischen ihnen darstellt und alle vorherigen Vereinbarungen, Absprachen und Regelungen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf seinen Gegenstand ersetzt.
21.2 Jede Partei erkennt an, dass sie den Vertrag oder die im Zusammenhang mit ihm geschlossenen Dokumente nicht im Vertrauen auf Zusicherungen oder Gewährleistungen abgeschlossen hat, die nicht ausdrücklich im Vertrag oder in den im Zusammenhang mit ihm geschlossenen Dokumenten festgelegt sind, und ihr insoweit keine Rechtsbehelfe zustehen. Keine Partei hat aufgrund einer Erklärung im Vertrag Ansprüche wegen unschuldiger oder fahrlässiger Falschdarstellung.
21.3 Nichts in diesen Bedingungen bezweckt, die Haftung für Betrug zu beschränken oder auszuschließen.
22 Änderung
Eine Änderung des Vertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, sich auf den Vertrag und diese Bedingungen bezieht und ordnungsgemäß von oder im Namen jeder Partei unterzeichnet oder ausgeführt wird.
23 Abtretung
23.1 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten kein Recht oder keine Verpflichtung aus dem Vertrag ganz oder teilweise abtreten, untervergeben oder belasten.
23.2 Ungeachtet Klausel 23.1 kann der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag durch ein Verbundenes Unternehmen erfüllen und die ihm eingeräumten Rechte über ein Verbundenes Unternehmen ausüben, vorausgesetzt, er teilt dem Lieferanten eine solche Untervergabe oder Abtretung im Voraus schriftlich mit, einschließlich der Identität des betreffenden Verbundenen Unternehmens. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass jedes Handeln oder Unterlassen seines Verbundenen Unternehmens in Bezug auf die Rechte oder Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag als Handeln oder Unterlassen des Kunden selbst gilt.
23.3 Der Lieferant kann jederzeit alle oder einzelne seiner Rechte aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, eine Treuhand erklären oder anderweitig darüber verfügen, vorausgesetzt, er benachrichtigt den Kunden schriftlich.
24 Aufrechnung
24.1 Der Lieferant ist berechtigt, gegen Forderungen, die der Kunde gegen ihn hat, oder gegen Beträge, die er dem Kunden schuldet, mit Forderungen aufzurechnen, die er gegen den Kunden aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag mit dem Kunden hat.
24.2 Der Kunde zahlt alle Beträge, die er dem Lieferanten aus dem Vertrag schuldet, ohne jegliche Aufrechnung, Gegenforderung, Abzüge oder Einbehalte, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben.
25 Keine Partnerschaft oder Vertretung
Die Parteien sind unabhängige Personen und weder Partner, Prinzipal und Agent noch Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der Vertrag begründet kein Joint Venture, Treuhandverhältnis oder sonstiges Verhältnis zwischen ihnen, außer dem ausdrücklich vereinbarten vertraglichen Verhältnis. Keine Partei besitzt – und keine Partei darf vorgeben, zu besitzen – Vollmacht, Verpflichtungen im Namen der anderen Partei einzugehen.
26 Billigkeitsrechtlicher Rechtsschutz
Der Kunde erkennt an, dass jeder Verstoß oder drohende Verstoß gegen den Vertrag dem Lieferanten einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann, für den Schadenersatz möglicherweise kein angemessener Rechtsbehelf ist. Dementsprechend ist der Lieferant unbeschadet anderer dem Lieferanten zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe und Schadensersatzansprüche berechtigt, die Erfüllung, eine einstweilige Verfügung und sonstigen billigkeitsrechtlichen Rechtsschutz ohne Nachweis eines besonderen Schadens zu verlangen.
27 Salvatorische Klausel
27.1 Ist eine Bestimmung des Vertrags (oder ein Teil einer Bestimmung) rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar, bleibt die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt.
27.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags (oder ein Teil davon) rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar, würde aber rechtmäßig, wirksam und durchsetzbar, wenn ein Teil davon gestrichen oder geändert würde, gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung mit den minimal erforderlichen Streichungen oder Änderungen als anwendbar, um sie rechtmäßig, wirksam und durchsetzbar zu machen. Im Fall einer solchen Streichung oder Änderung verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben, um die Bedingungen einer beiderseits akzeptablen Ersatzbestimmung zu vereinbaren.
28 Verzicht
28.1 Das Unterlassen, die Verzögerung oder das Versäumnis des Lieferanten bei der Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs gilt nicht als Verzicht hierauf und schließt eine spätere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs nicht aus oder beschränkt sie.
28.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs durch den Lieferanten verhindert nicht dessen spätere Ausübung oder die Ausübung eines anderen Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs durch den Lieferanten.
29 Gesetzeskonformität
Der Kunde erfüllt das anwendbare Recht und unterhält die jeweils erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Zustimmungen, Bewilligungen und Autorisierungen, die von Zeit zu Zeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erforderlich sind.
30 Widersprüche innerhalb des Vertrags
Sollte ein Widerspruch zwischen den in den Bedingungen enthaltenen Bestimmungen und den Bestimmungen der Bestellung, Anlagen, Anhänge oder Beilagen zum Vertrag bestehen, gehen die Bestimmungen der Bedingungen im Umfang des Widerspruchs vor.
31 Kosten und Aufwendungen
Der Kunde trägt seine eigenen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verhandlung, Vorbereitung, Unterzeichnung und Durchführung des Vertrags (und der darin genannten Dokumente).
32 Rechte Dritter
32.1 Sofern nicht ausdrücklich in Klausel 32.2 vorgesehen, hat eine Person, die nicht Partei des Vertrags ist, keine Rechte nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, eine Bestimmung des Vertrags durchzusetzen.
32.2 Jedes verbundene Unternehmen des Lieferanten ist gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 berechtigt, die Bestimmungen des Vertrags durchzusetzen. Die Zustimmung eines solchen verbundenen Unternehmens ist für die Aufhebung oder Änderung des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen nicht erforderlich.
33 Anwendbares Recht
Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Zusammenhang mit ihm, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht von England und Wales und sind nach diesem auszulegen.
34 Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung aller Streitigkeiten oder Ansprüche haben, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).